Allgemeine Geschäftsbedingungen Consulting
Das Unternehmen ist Anbieterin der innovativen conmeet-Lösung. Bei der conmeet-Lösung handelt es sich um eine neuartige Integrationsplattform für Handwerksunternehmen jeder Größe. Die conmeet – Lösung ermöglicht eine effiziente und übersichtliche Datenverwaltung sowie Auftragsverwaltung. Zur Effizienzsteigerung sowie Vermittlung von soft-skills im Umgang mit der Plattform, bietet der Anbieter consulting-Schulungen an. Hierbei handelt es sich um individuelle Schulungen und spezifisch vertiefende Workshops. Diese Schulungen dienen dem Zweck dem Auftragnehmer die Systemimplementierung zu vereinfachen um von Beginn an eine optimierte Anwendung zu ermöglichen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien das Folgende:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Dienstleistungsvertrag richtet sich auf die Beratung und Unterstützung bei der Systemintegration der Plattform: conmeet.
§ 2 Dienstleistungsumfang
- Der Anbieter wird mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Consulting beauftragt.
- Gegenständlich hat der Kunde die Möglichkeit zwischen Schulungen; Workshops und Beratung zu wählen.
- Bei Schulungen handelt es sich um individuelle Angebote, welche spezifisch auf das Bedürfnis des Kunden angepasst werden. Hierbei ist es für den Kunden möglich zwischen individuellen sogenannten Einzelschulungen oder Gruppenschulungen zu wählen. Ferner kann der Kunde an Workshops des Unternehmens teilnehmen. Workshops dienen dem Zweck spezifische Module und Funktionen der conmeet-Lösung zu vermitteln.
- Die Schulungen und Workshops des Anbieters finden als Onlineformat über eine digitale Plattform oder als Präsenzveranstaltungen statt. Die Vertragsparteien vereinbaren individuell im Rahmen des Vertragsschlusses in welcher Form die Schulungen; Workshops stattfinden. Dem Anbieter bleibt das Recht vorbehalten von dieser Vereinbarung aufgrund dringender betrieblicher Belange abzuweichen. Diese Abweichung teilt er dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen vor dem Schulungstermin in Textform mit. Er gewährleistet hierbei, dass es durch die Abweichungen nicht zu Nachteilen für den Kunden kommt.
- Der Anbieter ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung der Leistungen nicht unterworfen.
- Der Anbieter ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten. Der Anbieter teilt die Übertragung der Tätigkeit an einen Dritten innerhalb einer Frist von zwei Wochen vor dem Schulungstermin dem Kunden in Textform mit. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass die Consulting-Leistungen durch eine konkrete Person des Anbieters erbracht werden.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Der Kunde wird insbesondere dem Anbieter die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie Mitarbeitern/Subunternehmern des Anbieters zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Anbieter seine Consulting-Leistungen erbringen kann.
§ 4 Vergütung, Aufwendungsersatz/ Fälligkeit
- Der Anbieter und der Kunde vereinbaren auf Basis des unter folgendem Link aufrufbaren Preisverzeichnis https://www.conmeet.io/preisliste den jeweiligen Preis für die Dienstleistung. Den Zugang zur Preisliste erhalten Sie auf Anfrage.
- Der Anbieter hat Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen. Reise- und Unterbringungskosten sowie sonstige nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen hat der Kunde gem. Preisliste zu erstatten.
- Die Zahlung des Honorars erfolgt durch Einziehung des Geldbetrags vom Konto des Kunden. Zu diesem Zweck räumt der Kunde dem Anbieter ein Sepa-Lastschriftmandat ein. Die Einziehung des Betrags erfolgt innerhalb von zehn Tagen nach Durchführung der Consulting-Leistung.
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
- Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und endet mit Erbringung der Leistung nach § 2 des vorliegenden Dienstvertrags.
- Das Recht zur ordentlichen Kündigung wird ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigen Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.
§ 6 Haftung
- Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;
- die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sogenannter Kardinalpflichten) durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Der Anbieter haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 7 Datenschutz und Datensicherheit
- Der Anbieter verpflichtet sich, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlaubt oder vorschreibt. Die Grundsätze der DS-GVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu wahren; sie sind in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:
Personenbezogene Daten müssen
- auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“);
- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);
- in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
Personenbezogene Daten dürfen nur nach den Anweisungen des Auftraggebers verarbeitet werden.
Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit Geldbuße und/oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ein Verstoß kann zugleich eine Verletzung der vertraglichen Pflichten, insbesondere der in § 10 geregelten Geheimhaltungspflichten darstellen. Auch (zivilrechtliche) Schadenersatzansprüche können sich aus schuldhaften Verstößen gegen diese Verpflichtung ergeben. Die sich aus § 10 oder gesonderten Vereinbarungen ergebende Vertraulichkeitsverpflichtung wird durch diese Erklärung nicht berührt. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
- Der Anbieter hat gemäß Art. 32 DS-GVO iVm § 64 BDSG unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Der Anbieter hat hierbei die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. Insbesondere hat er die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleich welcher Art, durch Mitarbeiter oder sonstige Dritte zu schützen.
§ 8 Geheimhaltungspflicht
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten, sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen über Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind; die bei einer mündlichen Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden; oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich erkennbar sind; sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, vertraulich zu behandeln. Den Vertragsparteien ist es untersagt, vertrauliche Informationen ohne schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.
- Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (freie Mitarbeiter etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
- die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
- die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die offenlegende Partei bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
- die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
- die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
- die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,
- die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von fünf Jahren fort. In Bezug auf Rezeptinformationen gilt die Pflicht zu Geheimhaltung unbeschränkt auch nach Beendigung des Vertrages.
- Die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer der Ausführung eines Auftrages auf Anforderung, nach Beendigung des jeweiligen Auftrages unverzüglich von der Vertragspartei unaufgefordert an die andere Vertragspartei herauszugeben oder zu vernichten.
- Die Vertragspartei erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Auftragsdaten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung der Vertragspartei zur Zweckerfüllung des jeweiligen Vertrages gespeichert werden.
Für jeden einzelnen Verstoß des Kunden oder einer berechtigten Person gegen die Verpflichtungen aus diesem § 10 ist das Unternehmen berechtigt, vom Auftragnehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 4.000,00 € EUR zu fordern. Die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind ausgeschlossen. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatz angerechnet.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz des Anbieters ins Borken, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder am Gerichtsstand einer Niederlassung zu verklagen.
- Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Gleiches gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder Änderungen des Schriftformerfordernisses.